Folgende Termine/Fristen sind im Festsetzungsjahr, im Finanzierungsjahr und im Abrechnungsjahr zu beachten:

Festsetzungsjahr:

Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr

Finanzierungsjahr:

Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen

Abrechnungsjahr:

Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr

Meldung zur Ermittlung der Ausgleichszuweisungen bis zum 30.06. des Festsetzungsjahrs

Um die Ausbildungsbudgets für das nachfolgende Finanzierungsjahr zu ermitteln, sind von allen TPA und Pflegeschulen die voraussichtliche Anzahl der Auszubildenden bzw. der Beschulten sowie weitere Angaben zu übermitteln:

Meldedaten der TPA zum 30.06. des Festsetzungsjahrs zur Ermittlung der Ausbildungsbudgets für die Kosten der praktischen Ausbildung sowie für die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen:

  • voraussichtliche Anzahl der Auszubildenden und Studierenden im Finanzierungsjahr (Angabe, wie viele Auszubildende im 1. / 2. / 3. Ausbildungsjahr zu einem bestimmten Ausbildungsbeginn mit gleichem Ausbildungsumfang in % die Ausbildung beginnen). Es sind zum Zeitpunkt 30.06. noch keine personenbezogenen Angaben, wie z. B. Name oder Geschlecht der Auszubildenden, zu übermitteln. Den Angaben werden Platzhalternamen (N.N.-Meldungen) zugeordnet.
  • Angaben zur Plausibilisierung der voraussichtlichen Ausbildungszahlen im Finanzierungsjahr
  • Angaben zum Tarifvertrag
  • für das jeweilige Ausbildungsjahr (1, 2 und 3) vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Auszubildenden und Studierenden inkl. Jahressonderzahlungen und angenommener Tarifsteigerungen (ohne Lohnnebenkosten)
  • Arbeitgeberbruttobetrag der vertraglich vorgesehenen Ausbildungsvergütung pro Auszubildender oder Auszubildenden für das jeweilige Ausbildungsjahr (inkl. Lohnnebenkosten)
  • die einrichtungsindividuell im Finanzierungsjahr voraussichtlich anfallenden Jahresarbeitgeberbruttopersonalkosten einer examinierten Pflegefachkraft zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen

Meldedaten der Pflegeschulen zum 30.06. des Festsetzungsjahrs zur Ermittlung der Ausbildungsbudgets für die Betriebskosten der Pflegeschulen:

  • Voraussichtliche Anzahl der Beschulten im Finanzierungszeitraum (Angabe, wie viele Beschulte im 1. / 2. / 3. Ausbildungsjahr zu einem bestimmten Ausbildungsbeginn mit gleichem Ausbildungsumfang in % die Ausbildung beginnen). Es sind zum Zeitpunkt 30.06. noch keine personenbezogenen Angaben, wie z. B. Name oder Geschlecht der Beschulten, zu übermitteln. Den Angaben werden Platzhalternamen (N.N.-Meldungen) zugeordnet.
  • Angaben zur Plausibilisierung der geplanten Beschultenzahlen im Finanzierungsjahr
  • Angaben zu den auf Landesebene vereinbarten Differenzierungskriterien zur Gewichtung der Finanzierungspauschale Betriebskosten der Pflegeschule (Angaben zur  Größe der Pflegeschule, zum Lehrer-Schüler-Verhältnis und zum Grad der Masterakademisierung der Lehrkräfte)

Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den TPAs und Pflegeschulen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.

Meldung zur Ermittlung der Umlagebeträgebis zum 30.06. bzw. 30.11. des Festsetzungsjahrs

Alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zahlen monatlich einen Umlagebetrag in den AFBW ein – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Bis zum 30.06. des Festsetzungsjahrs übermitteln die Pflegeeinrichtungen folgende Meldedaten, mit denen der jeweilige Umlagebetrag ermittelt werden kann (§ 11 und 12 PflAFinV):

Meldedaten stationäre Pflegeeinrichtungen:

  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs
  • Neu ab 2024: Anzahl der Platzzahlen und der Belegungstage nach der geltenden Vergütungsvereinbarung (bis einschl. 2023: Anzahl der zum 01.05. des Festsetzungsjahrs vorzuhaltenden Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte)

Meldedaten ambulante Pflegeeinrichtungen:

  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs
  • Anteil an Vollzeitäquivalenten, der auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt (%)
  • Anzahl der im Vorjahr des Festsetzungsjahrs erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI

Meldedaten Krankenhäuser:

  • Krankenhäuser müssen zum 30.06. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs keine Meldung zur Ermittlung der Umlagebeträge abgeben. Die Fallzahlen der Krankenhäuser und der landesweite Ausbildungszuschlag werden dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt. Diese Umlagemeldung wird dem jeweiligen Krankenhaus in seinem Meldeportal angezeigt.

Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den Einrichtungen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.

Veröffentlichung des Finanzierungsbedarfs bis zum 31.10. des Finanzierungsjahrs

Der AFBW ermittelt für das jeweilige Finanzierungsjahr die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung in Baden-Württemberg. Die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs sowie die jeweiligen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden auf der Homepage des AFBW veröffentlicht. Ausführlichere Informationen zum Finanzierungsbedarf finden Sie hier.

Festsetzung des Umlagebetrags für Pflegeeinrichtungen bis zum 31.10. des Festsetzungsjahrs

Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Pflegeeinrichtungen einen Festsetzungs- und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zum 10. des Monats im Finanzierungsjahr zu zahlenden Umlagebetrags für die jeweilige Pflegeeinrichtung hervor. Die Umlagebeträge für die Pflegeeinrichtungen werden vom AFBW jeweils bis zum 31.10. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.

Direktzahlungen des Landes und der Pflegeversicherung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (Land und Pflegeversicherung)

Die Pflegeversicherung und das Land Baden-Württemberg bringen ihren Anteil am Finanzierungsbedarf als Direktzahlung in den Fonds auf mit Frist zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (§ 33 Abs. 1 und 5 PflBG und § 13 Abs. 2 PflAFinV).

Festsetzung des Umlagebetrags für Krankenhäuser bis zum 15.12. des Festsetzungsjahrs

Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Krankenhäuser einen Festsetzungs- und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zu zahlenden Umlagebetrags für das jeweilige Krankenhaus hervor. Die Umlagebeträge und der landesweite Ausbildungszuschlag für die Krankenhäuser werden vom AFBW jeweils bis zum 15.12. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.

Zahlung des monatlichen Umlagebetrags jeweils zum 10. eines Monats im Finanzierungsjahr durch alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – Erteilung SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

Der monatliche Umlagebetrag ist jeweils bis zum 10. eines Monats zu zahlen. Die konkreten Zahltermine werden im Umlagebescheid mitgeteilt. In jedem Finanzierungsjahr sind zwölf betragsgleiche monatliche Umlagebeträge an den AFBW zu entrichten. (§ 13 Abs. 1 PflAFinV).

Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können dem AFBW ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Damit werden die monatlichen Umlagebeträge automatisch von dem angegebenen Bankkonto eingezogen und gehen somit rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen beim AFBW ein.

Auszahlung der Ausgleichszuweisung zum Ende eines Monats im Finanzierungsjahr ab Ausbildungs- bzw. Schulbeginn an die TPA und Pflegeschulen

Die Ausbildungsbudgets der TPA und Pflegeschulen werden in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen ausgezahlt. Die Auszahlung wird zum letzten Tag des Monats auf das im AFBW-Meldeportal hinterlegte Bankkonto überwiesen (§ 15 Abs. 1 PflAFinV).

Aktualisierungs-/Korrekturmeldung zur Ermittlung der Ausgleichszuweisungen (TPA und Pflegeschulen) zum jeweiligen Ausbildungsbeginn

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV sind alle TPA und Pflegeschulen zum einen verpflichtet, dem AFBW vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der im Festsetzungsjahr angegebenen Auszubildenden- und Beschultenzahlen mitzuteilen (Aktualisierungsmeldung). Zum anderen haben sie im laufenden Finanzierungsjahr dem AFBW eingetretene Änderungen der Auszubildenden- und Beschultenzahlen unverzüglich mitzuteilen (Korrekturmeldung). Im Finanzierungsjahr wird nur für die Auszubildenden und Beschulten ein monatliches Ausbildungsbudget ausbezahlt, welche vom AFBW genehmigt wurden, gegenüber dem AFBW namentlich benannt wurden und bei welchen die Ausbildung bereits begonnen hat.

Die namentliche Benennung der Auszubildenden- und Beschultenstellen sowie Korrekturen (z. B. Ausbildungsbeginn, Ausbildungszahlen, etc.) können über die im AFBW-Meldeportal zur Verfügung gestellte „Meldeliste TPA“ bzw. „Meldeliste Schule“ jederzeit vorgenommen werden. Die namentliche Benennung muss bis spätestens zum 10. des Monats des Ausbildungsbeginns durchgeführt sein, anderenfalls erfolgt für diese Auszubildenden und Beschulten keine monatliche Ausgleichszuweisung für den betreffenden Monat im laufenden Finanzierungsjahr. Bei den Pflegeschulen liegt der Stichtag für die endgültigen Beschultenzahlen eines Ausbildungsjahrs bei vier Wochen nach schulindividuellem Unterrichtsbeginn. Veränderungen in der Anzahl der Beschulten nach diesem Stichtag berücksichtigt der AFBW bei den Ausgleichszuweisungen bis zum Ende des Ausbildungsjahres nicht mehr; sie bleiben auch bei der Rechnungslegung über die Ausgleichszuweisungen nach § 34 Abs. 5 und 6 PflBG sowie § 16 Abs. 1 PflAFinV (Abrechnung Ausgleichszuweisungen) unberücksichtigt.

Die von den TPA und den Pflegeschulen gemeldeten Korrekturen werden vom AFBW zum nächstmöglichen Zeitraum umgesetzt; bei Mehrausgaben jedoch nur dann, wenn die Liquiditätsreserve des Fonds dies zulässt (§ 34 Abs. 2 PflBG).

Abrechnung der Umlagebeträge und Ausgleichszuweisungen bis zum 30.06. des Abrechnungsjahrs

In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr werden Abrechnungen der Umlagebeträge sowie der Ausgleichzuweisungen durchgeführt. Die Berechnung etwaiger Differenzbeträge aus der Abrechnung erfolgt auf Basis von verpflichtenden Datenmeldungen der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, TPA und Pflegeschulen und ergänzenden verpflichtenden Nachweisen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs. Mehr Informationen unter Ausbildungsfinanzierung