Folgende Termine/Fristen sind im Festsetzungsjahr, im Finanzierungsjahr und im Abrechnungsjahr zu beachten:
Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2019
Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen; erstmals im Jahr 2020
Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2021
Um die Ausbildungskosten zu ermitteln, die später aus dem Fonds refinanziert werden, sind von allen TPA und Pflegeschulen die voraussichtliche Anzahl der Azubis bzw. Schüler sowie weitere Angaben zu übermitteln:
Bitte beachten Sie: Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den TPAs und Pflegeschulen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.
Alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zahlen monatlich einen Umlagebetrag in den AFBW ein – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Bis zum 15.06. des Festsetzungsjahrs übermitteln alle stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI und alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V, folgende Meldedaten, mit denen der jeweilige Umlagebetrag ermittelt werden kann (§ 11 und 12 PflAFinV):
Bitte beachten Sie: Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den Einrichtungen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.
Der AFBW ermittelt für das jeweilige Finanzierungsjahr die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung in Baden-Württemberg. Die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs sowie die jeweiligen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden auf der Homepage des AFBW veröffentlicht. Ausführlichere Informationen zum Finanzierungsbedarf finden Sie hier.
Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Pflegeeinrichtungen einen Festsetzungs-und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zum 10. des Monats im Finanzierungsjahr zu zahlenden Umlagebetrags für die jeweilige Pflegeeinrichtung hervor. Die Umlagebeträge für die Pflegeeinrichtungen werden vom AFBW jeweils bis zum 31.10. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.
Die Pflegeversicherung und das Land Baden-Württemberg bringen ihren Anteil am Finanzierungsbedarf als Direktzahlung in den Fonds auf. Die jährliche Einmalzahlung ist dabei stets zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszuweisung zu leisten. Damit erfolgen die Direktzahlungen der Pflegeversicherung und des Landes in Baden-Württemberg stets zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (§ 33 Abs. 1 und 5 PflBG und § 13 Abs. 2 PflAFinV).
Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Krankenhäuser einen Festsetzungs-und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zu zahlenden Umlagebetrags für das jeweilige Krankenhaus hervor. Die Umlagebeträge und der landesweite Ausbildungszuschlag für die Krankenhäuser werden vom AFBW jeweils bis zum 15.12. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.
Der monatliche Umlagebetrag ist jeweils bis zum 10. eines Monats zu zahlen. Die konkreten Zahltermine werden im Umlagebescheid mitgeteilt. In jedem Finanzierungsjahr sind zwölf betragsgleiche monatliche Umlagebeträge an den AFBW zu entrichten. In Baden-Württemberg zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ihren ersten monatlichen Umlagebetrag zum 10.01.2020 in den AFBW ein (§ 13 Abs. 1 PflAFinV).
Nur durch einen fristgerechten Eingang der Umlagebeträge kann eine zeitnahe Refinanzierung der Ausbildungskosten der ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen ermöglicht werden. Wir empfehlen Ihnen, für die Umlagezahlung dem AFBW im Rahmen des Registrierungsprozesses ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen. Damit werden die monatlichen Umlagebeträge automatisch von dem von Ihnen angegebenen Bankkonto eingezogen und gehen somit rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen beim AFBW ein. Damit verringert sich Ihr Verwaltungsaufwand und Sie haben stets die Sicherheit, dass Ihre Zahlung fristgerecht bei uns eingeht. Gemäß § 33 Abs. 6 PflBG sind bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Formulare zum SEPA-Firmenlastschrift-Mandat werden Ihnen im AFBW-Meldeportal zur Verfügung gestellt.
Die Ausbildungsbudgets der TPA und Pflegeschulen werden in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen ausgezahlt. Die Auszahlung wird zum Ende eines Monats auf das im AFBW-Meldeportal hinterlegte Bankkonto überwiesen. In Baden-Württemberg erhalten die TPA und die Pflegeschulen ihre erste monatliche Ausgleichszuweisung in 2020 zum letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung bzw. die Schule beginnt, frühestens zum 31.01.2020 ausgezahlt (§ 15 Abs. 1 PflAFinV).
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV sind alle TPA und Pflegeschulen zum einen verpflichtet, dem AFBW spätestens zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der im Festsetzungsjahr angegebenen Azubi- und Schülerzahlen mitzuteilen (Aktualisierungsmeldung). Zum anderen haben sie im laufenden Finanzierungsjahr dem AFBW eingetretene Änderungen der Azubi- und Schülerzahlen unverzüglich mitzuteilen (Korrekturmeldung). Im Finanzierungsjahr wird nur für die Azubis/Schüler ein monatliches Ausbildungsbudget ausbezahlt, welche vom AFBW genehmigt wurden, gegenüber dem AFBW namentlich benannt wurden und bei welchen die Ausbildung bereits begonnen hat.
Die namentliche Benennung der Azubi- bzw. Schülerstellen sowie Korrekturen (z. B. Ausbildungsbeginn, Ausbildungszahlen, etc.) können über die im AFBW-Meldeportal zur Verfügung gestellte „Meldeliste Azubis“ bzw. „Meldeliste Schüler“ jederzeit vorgenommen werden. Die namentliche Benennung muss bis spätestens zum 10. des Monats des Ausbildungsbeginns durchgeführt sein, anderenfalls erfolgt für diesen Azubi/Schüler keine monatliche Ausgleichszuweisung für den betreffenden Monat im laufenden Finanzierungsjahr. Bei den Pflegeschulen liegt der Stichtag für die endgültigen Schülerzahlen eines Ausbildungsjahres auf vier Wochen nach schulindividuellem Unterrichtsbeginn. Schülerzahlveränderungen nach diesem Stichtag berücksichtigt der AFBW bei den Ausgleichszuweisungen bis zum Ende des Ausbildungsjahres nicht mehr; sie bleiben auch bei der Rechnungslegung über die Ausgleichszuweisungen nach § 34 Abs. 5 und 6 PflBG sowie § 16 Abs. 1 PflAFinV (Abrechnung Ausgleichszuweisungen) unberücksichtigt.
Die von den TPA und den Pflegeschulen gemeldeten Korrekturen werden vom AFBW zum nächstmöglichen Zeitraum umgesetzt; bei Mehrausgaben jedoch nur dann, wenn die Liquiditätsreserve des Fonds dies zulässt (§ 34 Abs. 2 PflBG).
In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr werden Abrechnungen der Umlagebeträge sowie der Ausgleichzuweisungen durchgeführt. Die Berechnung etwaiger Differenzbeträge aus der Abrechnung erfolgt auf Basis von verpflichtenden Datenmeldungen der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, TPA und Pflegeschulen und ergänzenden verpflichtenden Nachweisen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs. Mehr Informationen unter Ausbildungsfinanzierung