Folgende Termine/Fristen sind im Festsetzungsjahr, im Finanzierungsjahr und im Abrechnungsjahr zu beachten:
Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr
Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen
Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr
Um die Ausbildungsbudgets für das nachfolgende Finanzierungsjahr zu ermitteln, sind von allen TPA und Pflegeschulen die voraussichtliche Anzahl der Auszubildenden bzw. der Beschulten sowie weitere Angaben zu übermitteln:
Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den TPAs und Pflegeschulen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.
Alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zahlen monatlich einen Umlagebetrag in den AFBW ein – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Bis zum 30.06. des Festsetzungsjahrs übermitteln die Pflegeeinrichtungen folgende Meldedaten, mit denen der jeweilige Umlagebetrag ermittelt werden kann (§ 11 und 12 PflAFinV):
Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den Einrichtungen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.
Der AFBW ermittelt für das jeweilige Finanzierungsjahr die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung in Baden-Württemberg. Die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs sowie die jeweiligen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden auf der Homepage des AFBW veröffentlicht. Ausführlichere Informationen zum Finanzierungsbedarf finden Sie hier.
Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Pflegeeinrichtungen einen Festsetzungs- und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zum 10. des Monats im Finanzierungsjahr zu zahlenden Umlagebetrags für die jeweilige Pflegeeinrichtung hervor. Die Umlagebeträge für die Pflegeeinrichtungen werden vom AFBW jeweils bis zum 31.10. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.
Die Pflegeversicherung und das Land Baden-Württemberg bringen ihren Anteil am Finanzierungsbedarf als Direktzahlung in den Fonds auf mit Frist zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (§ 33 Abs. 1 und 5 PflBG und § 13 Abs. 2 PflAFinV).
Nach der Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs erhalten alle Krankenhäuser einen Festsetzungs- und Zahlungsbescheid. Daraus geht die Höhe des monatlich zu zahlenden Umlagebetrags für das jeweilige Krankenhaus hervor. Die Umlagebeträge und der landesweite Ausbildungszuschlag für die Krankenhäuser werden vom AFBW jeweils bis zum 15.12. des Festsetzungsjahrs festgesetzt.
Der monatliche Umlagebetrag ist jeweils bis zum 10. eines Monats zu zahlen. Die konkreten Zahltermine werden im Umlagebescheid mitgeteilt. In jedem Finanzierungsjahr sind zwölf betragsgleiche monatliche Umlagebeträge an den AFBW zu entrichten. (§ 13 Abs. 1 PflAFinV).
Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können dem AFBW ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Damit werden die monatlichen Umlagebeträge automatisch von dem angegebenen Bankkonto eingezogen und gehen somit rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen beim AFBW ein.
Die Ausbildungsbudgets der TPA und Pflegeschulen werden in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen ausgezahlt. Die Auszahlung wird zum letzten Tag des Monats auf das im AFBW-Meldeportal hinterlegte Bankkonto überwiesen (§ 15 Abs. 1 PflAFinV).
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV sind alle TPA und Pflegeschulen zum einen verpflichtet, dem AFBW vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der im Festsetzungsjahr angegebenen Auszubildenden- und Beschultenzahlen mitzuteilen (Aktualisierungsmeldung). Zum anderen haben sie im laufenden Finanzierungsjahr dem AFBW eingetretene Änderungen der Auszubildenden- und Beschultenzahlen unverzüglich mitzuteilen (Korrekturmeldung). Im Finanzierungsjahr wird nur für die Auszubildenden und Beschulten ein monatliches Ausbildungsbudget ausbezahlt, welche vom AFBW genehmigt wurden, gegenüber dem AFBW namentlich benannt wurden und bei welchen die Ausbildung bereits begonnen hat.
Die namentliche Benennung der Auszubildenden- und Beschultenstellen sowie Korrekturen (z. B. Ausbildungsbeginn, Ausbildungszahlen, etc.) können über die im AFBW-Meldeportal zur Verfügung gestellte „Meldeliste TPA“ bzw. „Meldeliste Schule“ jederzeit vorgenommen werden. Die namentliche Benennung muss bis spätestens zum 10. des Monats des Ausbildungsbeginns durchgeführt sein, anderenfalls erfolgt für diese Auszubildenden und Beschulten keine monatliche Ausgleichszuweisung für den betreffenden Monat im laufenden Finanzierungsjahr. Bei den Pflegeschulen liegt der Stichtag für die endgültigen Beschultenzahlen eines Ausbildungsjahrs bei vier Wochen nach schulindividuellem Unterrichtsbeginn. Veränderungen in der Anzahl der Beschulten nach diesem Stichtag berücksichtigt der AFBW bei den Ausgleichszuweisungen bis zum Ende des Ausbildungsjahres nicht mehr; sie bleiben auch bei der Rechnungslegung über die Ausgleichszuweisungen nach § 34 Abs. 5 und 6 PflBG sowie § 16 Abs. 1 PflAFinV (Abrechnung Ausgleichszuweisungen) unberücksichtigt.
Die von den TPA und den Pflegeschulen gemeldeten Korrekturen werden vom AFBW zum nächstmöglichen Zeitraum umgesetzt; bei Mehrausgaben jedoch nur dann, wenn die Liquiditätsreserve des Fonds dies zulässt (§ 34 Abs. 2 PflBG).
In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr werden Abrechnungen der Umlagebeträge sowie der Ausgleichzuweisungen durchgeführt. Die Berechnung etwaiger Differenzbeträge aus der Abrechnung erfolgt auf Basis von verpflichtenden Datenmeldungen der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, TPA und Pflegeschulen und ergänzenden verpflichtenden Nachweisen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs. Mehr Informationen unter Ausbildungsfinanzierung