Meldung zur Ermittlung der Umlagebeträge (Einzahlungen) bis zum 15.06. bzw. 30.11. des Festsetzungsjahrs

Alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zahlen monatlich einen Umlagebetrag in den AFBW ein – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Bis zum 15.06. des Festsetzungsjahrs übermitteln alle stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI und alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V, folgende Meldedaten, mit denen der jeweilige Umlagebetrag ermittelt werden kann (§ 11 und 12 PflAFinV):

Meldedaten stationäre Pflegeeinrichtungen:

  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs
  • Anzahl der nach der geltenden Vergütungsvereinbarung zum 01.05. des Festsetzungsjahrs vorzuhaltenden Vollzeitäquivalenten der Pflegefachkräfte

Meldedaten ambulante Pflegeeinrichtungen:

  • Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs
  • Anteil an Vollzeitäquivalenten, der auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt (%)
  • Anzahl der im Vorjahr des Festsetzungsjahrs erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI

Meldedaten Krankenhäuser:

  • Krankenhäuser müssen zum 15.06. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs keine Meldung zur Ermittlung der Umlagebeträge abgeben. Die Fallzahlen der Krankenhäuser und der landesweite Ausbildungszuschlag werden dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt. Diese Umlagemeldung wird dem jeweiligen Krankenhaus in seinem Meldeportal angezeigt.

Bitte beachten Sie: Die Ausfüllhinweise zu den Meldungen können von den Einrichtungen im AFBW-Meldeportal aufgerufen werden.