Finanzierungsbedarf und einzelne Finanzierungsanteile nach § 9 Abs. 3 PflAFinV

Zum 31.10. des Festsetzungsjahrs stellt der AFBW jeweils den Finanzierungsbedarf für das Finanzierungsjahr sowie die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen fest und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.

Den Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsanteile der Sektoren für das Finanzierungsjahr 2025 finden Sie hier.

Finanzierungsbedarf für die Vorjahre 2020, 2021, 2022, 2023, 2024

Finanzierungspauschalen nach § 30 Abs. 1 PflBG und Differenzierungskriterien nach § 4 Abs. 2 PflAFinV

In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 25.07.2023 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2024 und 2025 und anzusetzende Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.

Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2024 und 2025 finden Sie hier:

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG TdpA“) vom 25.07.2023

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG Schulen“) vom 25.07.2023

Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2024/2025


Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2022/2023 finden Sie hier:

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG TdPA“) vom 26.07.2021

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG Schulen“) vom 26.07.2021

Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2022/2023

Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2020/2021 finden Sie hier:

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG TdPA“) vom 19.08.2019

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG Schulen“) vom 19.08.2019

Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2020/2021

Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtungen

Gemäß § 1 Abs. 9 „Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA“ erfolgt die Refinanzierung der Umlagebeträge im ambulanten Sektor in Form eines landeseinheitlichen Ausbildungszuschlags auf die Pflegevergütung. Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird auf Grundlage des vom ambulanten Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Zahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahrs im Land erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI ermittelt.

Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag PflBG 2025 für ambulante Pflegeeinrichtungen
beträgt 1,74 EUR.

Übersicht landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag PflBG seit 2020

Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag stationäre Pflegeeinrichtungen

Gemäß Beschluss der stationären Pflegesatzkommission vom 18.04.2024 erfolgt die Refinanzierung der Umlagebeträge im stationären Sektor ab dem Jahr 2025 in Form eines landeseinheitlichen Ausbildungszuschlags auf die Pflegevergütung. Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird vom AFBW auf Grundlage des vom stationären Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Plan-Belegungstage des Finanzierungsjahrs ermittelt.

Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag PflBG 2025 für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt
4,81 EUR.

Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag Krankenhäuser

In Baden-Württemberg wird der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teilbetrag des Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG aufgebracht.

Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG wird dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt.

Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG im Finanzierungsjahr 2025 für Krankenhäuser beträgt 190,97 EUR je Fall.

Übersicht landeseinheitlicher Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG seit 2020