Gemäß Pflegeberufegesetz hat der AFBW folgende Veröffentlichungspflichten:
Jedes Jahr: Veröffentlichung des Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Mindestens alle zwei Jahre: Veröffentlichung der landeseinheitlichen Finanzierungspauschalen und eventueller Differenzierungskriterien
Zudem werden an dieser Stelle der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag für ambulante Pflegeeinrichtungen sowie für Krankenhäuser eingestellt.
Zum 15.09. des Festsetzungsjahrs stellt der AFBW jeweils den Finanzierungsbedarf für das Finanzierungsjahr fest sowie die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.
Den Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsanteile der Sektoren für das Finanzierungsjahr 2023 finden Sie hier.
Die Finanzierungspauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung und den Ausbildungskosten der Pflegeschulen (ohne Investitionskosten und Mietkosten) werden durch die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG auf Landesebene vereinbart. Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können (§ 4 Abs. 2 PflAFinV). Gemäß § 4 Abs. 3 PflAFinV veröffentlicht der AFBW als zuständige Stelle Pauschalen und Differenzierungskriterien.
In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 25.07.2023 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2024 und 2025 und die anzusetzenden Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.
Die Pauschalen und Vereinbarungen stehen noch unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Unterschriftenverfahrens.
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2024 und 2025 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2024/2025
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2022/2023 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2022/2023
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2020/2021 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2020/2021
Gemäß § 1 Abs. 9 „Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA“ sollte die Refinanzierung der Umlagebeträge im ambulanten Sektor in Form eines landeseinheitlichen Ausbildungszuschlags auf die Pflegevergütung erfolgen. Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird auf Grundlage des vom ambulanten Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Zahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahrs im Land erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI ermittelt.
Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag PflBG 2023 für ambulante Pflegeeinrichtungen
beträgt 1,39 EUR.
Übersicht landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag PflBG seit 2020:
2023 | 1,39 EUR |
2022 | 1,13 EUR |
2021 | 0,86 EUR |
2020 | 0,28 EUR |
In Baden-Württemberg wird der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teilbetrag des Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG aufgebracht.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG wird dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG beträgt im Finanzierungsjahr 2023 173,22 € je Fall.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG beträgt im Finanzierungsjahr 2022 134,63 € je Fall.
Den landeseinheitlichen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser 2021 finden Sie hier.
Den landeseinheitlichen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser 2020 finden Sie hier.