Gemäß Pflegeberufegesetz hat der AFBW folgende Veröffentlichungspflichten:
Jedes Jahr: Veröffentlichung des Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Mindestens alle zwei Jahre: Veröffentlichung der landeseinheitlichen Finanzierungspauschalen und eventueller Differenzierungskriterien
Zudem werden an dieser Stelle der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag für ambulante Pflegeeinrichtungen sowie für Krankenhäuser eingestellt.
Zum 15.09. des Festsetzungsjahrs stellt der AFBW jeweils den Finanzierungsbedarf für das Finanzierungsjahr fest sowie die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.
Den Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsanteile der Sektoren für das Finanzierungsjahr 2021 finden Sie hier.
Die Finanzierungspauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung und den Ausbildungskosten der Pflegeschulen (ohne Investitionskosten und Mietkosten) werden durch die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG auf Landesebene vereinbart. Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können (§ 4 Abs. 2 PflAFinV). Gemäß § 4 Abs. 3 PflAFinV veröffentlicht der AFBW als zuständige Stelle Pauschalen und Differenzierungskriterien.
In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 19.08.2019 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2020 und 2021 und die anzusetzenden Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.
(Vereinbarungspartner: Land (Sozialministerium), Landesverbände der Kranken-/ Pflegekassen, Landeskrankenhausgesellschaft (BWKG), Trägervereinigungen Pflege)
Die Differenzierung der Pauschalen erfolgt nach der Art der Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 PflBG (Krankenhaus, (teil-)stationäre Pflege und ambulante Pflege). Dies liegt in der je nach Einrichtungsart unterschiedlich hohen durchschnittlichen Anzahl der Auszubildenden begründet, welche insbesondere die Refinanzierung von Qualifizierungskosten zur Praxisanleitung maßgeblich beeinflusst. Maßgeblich für die Zuordnung der Pauschale ist die Einrichtungsart des Trägers der praktischen Ausbildung, mit dem der Ausbildungsvertrag des Auszubildenden besteht.
Die Vertragsparteien haben sich für folgende Pauschale je Auszubildenden zu den Kosten der praktischen Ausbildung für die Jahre 2020 und 2021 verständigt:
Tabelle 1: Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildungskosten je Azubi im Jahr 2020 und 2021
Einrichtungsart des Träger | 2020 | 2021 |
---|---|---|
Krankenhäuser | 8.500,00 EUR | 8.739,28 EUR |
Stationäre Pflege | 8.681,00 EUR | 8.925,37 EUR |
Ambulante Pflege | 8.801,00 EUR | 9.048,75 EUR |
Zu den Kosten der praktischen Ausbildung zählen gemäß der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) die Kosten der Praxisanleitung, Sachaufwandskosten, der sonstige Personalaufwand sowie die Betriebskosten der Gebäude und sonstige Gemeinkosten.
(Vereinbarungspartner: Land (Sozialministerium), Landesverbände der Kranken-/ Pflegekassen, Interessenvertreter der öffentlichen und privaten Pflegeschulen)
Die Differenzierung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen erfolgt nach der Schulgröße, dem Lehrer-Schüler-Verhältnis sowie dem Grad der Master-Akademisierung der Lehrkräfte. Dem liegt zugrunde, dass aus den vorgenannten Faktoren unterschiedlich hohe Kosten entstehen.
Die Pauschale zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen („Gesamtpauschalen“) ist je Schüler in den Jahren 2020 und 2021 je nach Schulgröße und Lehrer-Schüler-Verhältnis wie folgt bemessen:
Tabelle 2: Gesamtpauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen je Schüler im Jahr 2020 und 2021
Jahr | Schule > 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis < 1:18 | Schule > 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis ≥ 1:18 | Schule ≤ 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis < 1:18,5 | Schule ≤ 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis ≥ 1:18,5 |
---|---|---|---|---|
2020 | 9.600,00 EUR | 9.036,00 EUR | 9.850,00 EUR | 9.146,47 EUR |
2021 | 9.878,44 EUR | 9.298,08 EUR | 10.135,69 EUR | 9.411,75 EUR |
Von der entsprechenden „Gesamtpauschale“ wird dann anhand des Grads der Master-Akademisierung der Lehrkräfte ein Abschlag vorgenommen, sofern der Master-Akademisierungsgrad des Lehrkörpers nicht 100 % beträgt. Die Höhe des Abschlags wird ermittelt, indem für den Anteil an Lehrkräften, welcher keinen Masterabschluss oder vergleichbaren Abschluss hat und sich auch nicht in einem bis zu vier Jahre dauernden Masterstudiengang befindet, ein Abschlag in Höhe von 10 % Pauschalen-Anteil für die Personalkosten der Lehrkräfte vorgenommen wird. Der Pauschalen-Anteil für die Personalkosten der Lehrkräfte ist in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen:
Tabelle 3: Pauschalenanteile für die Personalkosten der Lehrkräfte in 2020 und 2021
Jahr | Schule > 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis < 1:18 | Schule > 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis ≥ 1:18 | Schule ≤ 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis < 1:18,5 | Schule ≤ 60 Schüler, Lehrer-Schüler-Verhältnis ≥ 1:18,5 |
---|---|---|---|---|
2020 | 5.788,82 EUR | 5.145,62 EUR | 5.788,82 EUR | 5.006,55 EUR |
2021 | 5.969,43 EUR | 5.306,16 EUR | 5.969,43 EUR | 5.162,75 EUR |
Die Abschlagsberechnung wird wie folgt vorgenommen:
Pauschalenanteil für die Personalkosten der Lehrkräfte * prozentualer Anteil der nicht als master-akademisiert anrechenbaren Lehrkräfte an den Lehrkräften insgesamt * 10%.
Der daraus resultierende Betrag wird von der Gesamtpauschale zum Abzug gebracht.
Gemäß § 1 Abs. 9 „Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA“ sollte die Refinanzierung der Umlagebeträge im ambulanten Sektor in Form eines landeseinheitlichen Ausbildungszuschlags auf die Pflegevergütung erfolgen. Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird auf Grundlage des vom ambulanten Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Zahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahrs im Land erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI ermittelt.
Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag 2020 für ambulante Pflegeeinrichtungen
beträgt 0,28 EUR.
Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag 2021 für ambulante Pflegeeinrichtungen
beträgt 0,86 EUR.
In Baden-Württemberg wird der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teilbetrag des Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 KHG aufgebracht.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG wird dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt.
Im Jahr 2021 wurde der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags vom AFBW wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr 2021 gehen die Vereinbarungspartner auf Landesebene erneut von einem coronabedingten Fallzahlenrückgang im ersten Halbjahr aus. Daher haben sich die Vereinbarungspartner auf Landesebene darauf geeinigt, dass für einen begrenzten Zeitraum für Aufnahmen ab dem 01.01.2021 ein erhöhter Gesamtausbildungszuschlag i.H.v. 232,66 EUR abgerechnet werden kann. Für alle Aufnahmen ab dem 01.08.2021 kann dann ein reduzierter Gesamtausbildungszuschlag in Höhe von 197,73 EUR abgerechnet werden. Für das Jahr 2021 ergeben sich daher folgende Ausbildungszuschläge:
Monate | Kombiniert | § 17 a KHG | § 33 PflBG |
Jan. - Juli | 232,66 € | 116,49 € | 116,17 € |
Aug. – Dez. | 197,73 € | 99,00 € | 98,73 € |
Anteil | 100,00 % | 50,07 % | 49,93 % |
Die Veränderung der Ausbildungszuschläge hat keine Auswirkung auf die Einzahlungen in den Fonds seitens der Krankenhäuser im Jahr 2021. Etwaige Differenzen werden über die Abrechnung der Ausgleichszuweisung nach §§ 34 Abs. 5 PflBG, 16 Abs. 1 PflAFinV (Einzahlerausgleich) ausgeglichen.
Den landeseinheitlichen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser 2020 finden Sie hier.