Die Finanzierung der generalistischen Ausbildung ist in den §§ 26 - 36 Pflegeberufegesetz (PFlBG) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.
In Baden-Württemberg ist die Abstimmung von ergänzenden Regelungen durch die Vereinbarungspartner auf Landesebene vorgesehen, u. a. bezüglich der Datenlieferungen und deren Prüfung durch den AFBW.
Die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG haben in Baden-Württemberg zu den Pauschalenvereinbarungen für die Finanzierungsräume für die Träger der praktischen Ausbildung sowie für die Pflegeschulen "Ergänzende Vereinbarungen über die Verfahrensregelungen bei der Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Baden-Württemberg“ vereinbart.
Gemäß der Verordnung des Sozialministeriums zur § 12 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 28. August 2019 wird in Baden-Württemberg der Umlagebetrag, der von der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung an den AFBW zu entrichten ist, auf Basis der Anzahl der von den Einrichtungen im Vorjahr des Festsetzungsjahres erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI ermittelt.
Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt nach § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 18 Abs. 2 S. 2 oder § 17 Abs. 1 PflAFinV trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Erinnerung keine oder keine vollständige Meldung der Daten durch die Einrichtungen vor, setzt der AFBW die Umlagebeträge der Pflegeeinrichtungen sowie die Abrechnung der Umlagebeträge der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser auf Basis einer Schätzung gegenüber den Einrichtungen fest.
Der Schätzerlass wurde zum 15.05.2023 angepasst und steht hier in Kürze zum Download bereit.
Ab dem 15.05.2023 entfällt die Schätzung für Einrichtungen, welche aufgrund des Zeitpunkts des Betriebsbeginns nicht über die geforderten Daten zur Festsetzung des Umlagebetrags verfügen.
Nähere Informationen hierzu.
Nachfolgend finden Sie die Darlegungen zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung sowie eine Aufstellung der Ober- bzw. Untergrenzen der jährlichen Ausbildungsvergütung und des Jahresarbeitgeberbruttos.
Nachfolgend finden Sie mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte Informationen zur Durchführung und Finanzierung von Umschulungen oder von Weiterbildungsmaßnahmen in der Pflege.