Direktzahlungen des Landes und der Pflegeversicherung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (Land und Pflegeversicherung)

Die Pflegeversicherung und das Land Baden-Württemberg bringen ihren Anteil am Finanzierungsbedarf als Direktzahlung in den Fonds auf. Die jährliche Einmalzahlung ist dabei stets zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszuweisung zu leisten. Damit erfolgen die Direktzahlungen der Pflegeversicherung und des Landes in Baden-Württemberg stets zum 30.11. des Festsetzungsjahrs (§ 33 Abs. 1 und 5 PflBG und § 13 Abs. 2 PflAFinV).