Bei der Finanzierung ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Mehrjahresbetrachtung handelt: Im Festsetzungsjahr werden die Einzahlungen und Auszahlungen auf Basis von Planzahlen ermittelt; im darauffolgenden Finanzierungsjahr zur Ein- bzw. Auszahlung gebracht und im wiederum darauffolgenden Abrechnungsjahr auf Basis von Ist-Daten ausgeglichen. Betrachtet werden stets folgende Zeiträume:
Der Finanzierungsbedarf wird vom AFBW jeweils im Festsetzungsjahr für das nachfolgende Finanzierungsjahr auf Basis von Datenmeldungen der Einrichtungen und Pflegeschulen ermittelt. Er setzt sich zusammen aus:
Für die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stellen die in den AFBW zu zahlenden monatlichen Umlagebeträge letztlich „durchlaufende Posten“ dar. Krankenhäuser leiten den bei den Krankenkassen je Behandlungsfall abgerechneten landesweiten Ausbildungszuschlag an den AFBW weiter. Die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen leiten den bei den ambulanten Kunden bzw. stationären Heimbewohnern abgerechneten Ausbildungszuschlag nach PflBG an den AFBW weiter.
Zum Ende des Monats zahlt der AFBW an die ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen ab Ausbildungs- bzw. Schulbeginn pro namentlich benanntem Azubi/Schüler den gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV für jeden TPA / jede Pflegeschule berechneten Anteil am Ausbildungsbudget je Azubi/Schüler je Monat in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen aus.
Im Abrechnungsjahr erfolgen Ausgleiche sowohl der Umlagebeträge (Einzahlungen in den Fonds) als auch der Ausgleichszuweisungen (Auszahlungen aus dem Fonds) durch Abgleich der Plan-Werte mit den Ist-Werten.
In Baden-Württemberg zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ihren ersten monatlichen Umlagebetrag zum 10.01.2020 in den AFBW ein (§ 13 Abs. 1 PflAFinV). Die Berechnung der monatlichen Umlagebeträge erfolgt gemäß der §§ 10-12 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV). Sie unterscheidet sich nach der Art der Einrichtungen.
Im Finanzierungsjahr müssen Pflegeeinrichtungen 30,33 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Pflegeeinrichtungen werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.06. des Festsetzungsjahrs in folgenden Schritten berechnet:
Der Finanzierungsanteil der Pflegeeinrichtungen wird auf die Sektoren ambulante Pflege und stationäre Pflege im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeteilt. Hierfür wird die Anzahl der zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte herangezogen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen werden nur die Pflegefachkräfte berücksichtigt, welche Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen.
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen stationären Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:
Der monatliche Umlagebetrag der stationären Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:
Die stationäre Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen einrichtungsindividuellen Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Bewohnern pro Bewohnertag abrechnet.
Ab dem Finanzierungsjahr 2023 bekommt die stationäre Pflegeeinrichtung nach Erstellung des Festsetzungs- und Zahlungsbescheide vom 28.10.2022 den berechneten Ausbildungszuschlag von ihrer federführenden Pflegekasse mitgeteilt.
AUSNAHME:
Dies gilt nicht, wenn nach dem 28.10.2022 ein Änderungsbescheid oder erstmaliger Bescheid (neue Einrichtungen) ergeht. Dann ist der Ausbildungszuschlag auf Grundlage des neuen AFBW-Bescheids und des Berechnungstools der stationären Pflegesatzkommission von der Einrichtung selbst zu errechnen und der federführenden Pflegekasse eigenständig mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt per E-Mail, in welcher das Berechnungstool sowie der AFBW-Bescheid angehängt sind. Die Pflegekasse bestätigt diese Berechnung ihrerseits dann gegenüber der Einrichtung.
Für die Berechnung des Zuschlags gegenüber den Bewohnern ist NICHT auf diese Bestätigung durch die Pflegekasse zu warten. Sobald die Einrichtung den Ausbildungszuschlag berechnet und der Pflegekasse mitgeteilt hat, kann sie folglich diesen gegenüber ihren Bewohnern in Rechnung stellen. Fragen zum Verfahren sind an die Pflegeverbände oder Pflegekassen zu adressieren.
Musterschreiben an die Bewohner zur Information über die Änderung der Pflegevergütung (Ausbildungszuschlag PflBG) ab dem 01.01.2023 sind nachfolgend aufgeführt:
Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2023 PflBG vollstationär
Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2023 PflBG teilstationär
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung wird in Baden-Württemberg folgendermaßen berechnet:
Da in Baden-Württemberg, wie auch in anderen Ländern, nicht über Punkte oder Zeitwerte abgerechnet wird, ist auf das jeweilige landesspezifische Abrechnungssystem abzustellen.
Der monatliche Umlagebetrag der ambulanten Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:
Die ambulante Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen landesweiten Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Kunden pro Hausbesuch abrechnet (siehe "Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA").
Ein Musterschreiben an die Kunden der Ambulanten Dienste zur Information über den Ausbildungszuschlag PflBG für das Finanzierungsjahr 2023 ist nachfolgend aufgeführt:
Musterschreiben zur Kundeninformation ambulant 2023
Im Finanzierungsjahr müssen die Krankenhäuser 57,24 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Krankenhäuser werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs ermittelt. In dieser teilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) dem AFBW die Höhe des für das Finanzierungsjahr geltenden landesweiten Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit.
Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag des einzelnen Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:
Der monatliche Umlagebetrag des Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:
Das Krankenhaus bringt den Umlagebetrag über den landesweiten Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG auf, den es bei den Krankenkassen pro teilstationärem und stationärem Fall abrechnet.
In Baden-Württemberg wird der landesweite Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teil eines Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht. Es handelt sich demnach um einen Teilzuschlag, der zusammen mit dem Ausbildungszuschlag nach § 17 a Abs. 6 bzw. 9 KHG den Gesamtausbildungszuschlag ergibt, der für jeden voll- und teilstationären Krankenhausfall abzurechnen ist.
Die Träger der praktischen Ausbildung (TPA) und die Pflegeschulen bekommen ihre Ausbildungsbudgets in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen ausgezahlt. Diese werden auf Basis von verpflichtenden Bedarfsmeldungen der TPA und der Pflegeschulen ermittelt. In Baden-Württemberg erhalten die TPA und die Pflegeschulen ihre erste monatliche Ausgleichszuweisung in 2020 zum letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung bzw. die Schule beginnt, frühestens zum 31.01.2020 ausgezahlt (§ 15 Abs. 1 PflAFinV). Die Berechnung der monatlichen Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß der §§ 34 PflBG sowie 8 und 14 PflAFinV.
In Baden-Württemberg werden die Kosten der praktischen Ausbildung und die Betriebskosten der Pflegeschulen pauschaliert. Die dabei zu berücksichtigenden Kosten sind in Anlage 1 der Finanzierungsverordnung aufgeführt (§ 3 PflAFinV i. V. mit Anlage 1).
Die Finanzierungspauschalen sollen auf Landesebene erstmals zum 30.04.2019 vereinbart werden und sind danach alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können. Kommt eine Vereinbarung bis zum 30.04. des Vorjahrs des Finanzierungszeitraums nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 PflBG innerhalb von sechs Wochen.
Die Finanzierungspauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2022 und 2023 wurden gemäß §§ 29, 30 PflBG i.V.m. § 4 PflAFinV durch den AFBW veröffentlicht.
Das Ausbildungsbudget des TPA setzt sich zusammen aus den Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und den Kosten der praktischen Ausbildung (insbesondere Praxisanleitung). Es umfasst auch die Ausbildungskosten der in den Praxiseinsätzen kooperierenden Einrichtungen.
Über den AFBW werden nur die so genannten „Mehrkosten der Ausbildungsvergütung“ finanziert. Dies ist der Teil der Ausbildungsvergütung, dem keine verwertbare Arbeitsleistung des Azubis (Wertschöpfung) entgegensteht. Im 1. Ausbildungsjahr werden die kompletten Kosten der Ausbildungsvergütungen über den AFBW finanziert (Annahme keine Wertschöpfung). Ab dem 2. Ausbildungsjahr erbringen Azubis eine Wertschöpfung, die nicht vom AFBW finanziert wird.
Zur Ermittlung des von den Kosten der Ausbildungsvergütungen in Abzug zu bringenden Wertschöpfungsanteils sind Azubis im 2. und 3. Ausbildungsjahr
auf die Stelle einer vollexaminierten Pflegefachkraft anzurechnen („Anrechnungsschlüssel“, § 27 Abs. 2 PflBG).
Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind im 2. und 3. Ausbildungsjahr gleich:
Im 1. Ausbildungsjahr sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung gleich den Bruttopersonalkosten Azubi, welche somit komplett über den AFBW finanziert werden.
Hinweis: Die Abzugsbeträge für anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden nicht im Rahmen der Budgetplanung, sondern voraussichtlich erst im Rahmen der Ausgleichsberechnung im Abrechnungsjahr angesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jeden TPA den Anteil am Ausbildungsbudget je Azubi je Monat. Dieser ist:
Die monatlichen Ausgleichszuweisungen des TPAs werden folgendermaßen ermittelt:
Das Ausbildungsbudget der Pflegeschule berechnet sich folgendermaßen:
Hinweis: Die Abzugsbeträge für anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden nicht im Rahmen der Budgetplanung, sondern voraussichtlich erst im Rahmen der Ausgleichsberechnung im Abrechnungsjahr angesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jede Pflegeschule den Anteil am Ausbildungsbudget je Schüler je Monat. Dieser ist:
Die monatlichen Ausgleichszuweisungen der Pflegeschule werden folgendermaßen ermittelt:
In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr erfolgt die Abrechnung der Umlagebeträge sowie die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen. Die Abrechnung der Umlagebeträge erfolgt durch den Abgleich der geleisteten Umlagebeträge mit den bei den Krankenkassen bzw. Bewohnern bzw. Kunden in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlägen.
Gemäß § 17 PflAFinV legen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung oder dem Jahresabschlussprüfer zu bestätigen.
Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge wird stets mit den monatlichen Umlagebeträgen des nachfolgenden Finanzierungsjahrs verrechnet (§ 17 Abs. 2 PflAFinV). Beispiel: Ein sich aus dem Abrechnung Umlagebeträge ergebender Differenzbetrag für das Finanzierungsjahr 2020 wird in 2021 ermittelt und mit den monatlichen Umlagebeträgen des Jahres 2022 verrechnet.
Die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen erfolgt durch Abgleich der geplanten Azubi- bzw. Schülerzahlen mit den tatsächlichen Azubizahlen bzw. stichtagsbezogenen Schülerzahlen. Auch die einrichtungsindividuell zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung angesetzten Plan-Werte werden den Ist-Werten gegenübergestellt; anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden in Abzug gebracht.
Gemäß § 16 Abs. 1 PflAFinV legen die TPA und Pflegeschulen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung der TPA und Pflegeschulen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung/Schulleitung zu bestätigen. Sofern eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorliegt, ist diese ebenfalls vorzulegen.
Überzahlungen aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen sind von den TPA und den Pflegeschulen umgehend an den AFBW zurückzuzahlen; Rückforderungen werden mit dem Ausbildungsbudget des nächsten Finanzierungsjahrs verrechnet (§ 34 Abs. 6 PflBG). Beispiel: Eine Rückforderung des TPA an den AFBW aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen 2020 wird in 2021 ermittelt und mit dem Ausbildungsbudget 2022 zur Auszahlung gebracht.