Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) führt ab 2020 die bisher getrennt geregelten Ausbildungen der Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege zu einer generalistischen Pflegeausbildung zusammen. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
Auch die Finanzierung dieser beruflichen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz wird neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über landesweite Ausgleichsfonds. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen: In den Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen monatliche Umlagebeträge ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Auch die Länder sowie die soziale Pflegeversicherung beteiligen sich an der Finanzierung. Aus dem Ausgleichsfonds erhalten alle ausbildenden Krankenhäuser und ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung sowie die Pflegeschulen Ausgleichszuweisungen, um ihre Ausbildungskosten zu finanzieren.
Zum 01.01.2019 hat das Land Baden-Württemberg die Aufgabe der Verwaltung des Ausgleichsfonds dem Ausbildungsfonds-Baden-Württemberg GmbH (AFBW) übertragen.
In den Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser mit Versorgungzulassung nach § 108 SGB V, alle stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI und alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V monatliche Umlagebeträge ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 PflAFinV teilen die Landeskrankenhausgesellschaft bzw. die Landesverbände der Pflegekassen jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser bzw. der Pflegeeinrichtungen dem AFBW mit. Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die verpflichtenden Datenmeldungen zur Ermittlung der monatlichen Umlagebeträge unverzüglich vor. Der AFBW setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das bzw. einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest.
Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule aufnimmt, hat dies dem AFBW gem. § 19 Abs. 1 PflAFinV unverzüglich mitzuteilen. Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die erforderlichen Angaben mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.
Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen besteht jedoch nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbildenden Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebescheid nach § 33 Abs. 3 S. 3 oder nach § 33 Abs. 4 S. 2 PflBG besteht.
Auch unabhängig von der Meldung der Pflegekassen, werden Pflegeeinrichtungen und Pflege-schulen, die ihren Betrieb neu aufnehmen, gebeten, sich unverzüglich beim AFBW zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen und Pflegeschulen, die ihren Betrieb aufgeben.
Matthias Einwag, Geschäftsführer
Anita Donaubauer, stv. Geschäftsführerin und Prokuristin
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Ghaith Obaid
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Montag bis Donnerstag: 10:00 Uhr – 12:30 Uhr und 13:15 Uhr – 15:00 Uhr
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Christina Heck, Teamleitung
Christina Baltrocco-Mouton
Kristina Esser
Peggy Gluschke
Zuhal Yilmazcan
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meldeportal@afbw-gmbh.de
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Montag bis Donnerstag: 10:00 Uhr – 12:30 Uhr und 13:15 Uhr – 15:00 Uhr
Freitag: 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
Pia Jacobs, Teamleitung
Telefon 0711 998845-731
Tanja Wecker, Juristin
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Jessica Kraus, Assistenz
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Michael Schützenberger, Controlling
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Melanie Arndt, Prüfung Meldelisten
Lea Čubrić, Prüfung Meldelisten
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Jan-Niklas Schulz, Teamleitung
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Nataša Wolfer
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Daniela Cesaratto
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cesaratto@afbw-gmbh.de
Das „Beratungsteam Pflegeausbildung“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben berät und informiert zu allen Fragen rund um die neue Pflegeausbildung und zum neuen Pflegeberufegesetz.
Sie erreichen das Beratungsteam unter:
BeratungsteamPflege-BW@bafza.bund.de
Die Ansprechpartner für Baden-Württemberg finden Sie unter folgenden Link:
www.pflegeausbildung.net/beratungsteam/beratungsteam-pflegeausbildung/Baden-Württemberg
Der AFBW
Über den AFBW erfolgt die Finanzierung der beruflichen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, welche ab dem 01.01.2020 starten. Der AFBW wird in den Jahren 2020 bis ca. 2024 somit stufenweise aufgebaut; er umfasst im Finanzierungsjahr 2020 lediglich Schüler und Azubis im ersten Ausbildungsjahr. Für alle bis zum 31.12.2019 begonnenen Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz sind weiterhin die von der Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) verwalteten Fonds zuständig. Somit müssen für den Übergangszeitraum bis zum Auslaufen der Pflegeausbildungsgänge nach altem Recht weiterhin entsprechende Datenmeldungen an die BWKG bzw. den KVJS getätigt werden. Der Altenpflegefonds wird bis ca. 2024 in Stufen abgebaut. Der Finanzierungsfonds im Krankenhausbereich wird bezogen auf die Ausbildungsgänge Krankenpflege und Kinderkrankenpflege abgebaut; jedoch für die übrigen Ausbildungsgänge nach § 2 Nr. 1a KHG (Ergotherapie, Diätassistenz, Hebamme/Entbindungspflege, Physiotherapie, Krankenpflegehilfe, MTA Labor/Radiologie/Funktionsdiagnostik, Logopädie, Orthoptik) dauerhaft weitergeführt.
Dies bedeutet:
Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW)
Birkenwaldstraße 145
70191 Stuttgart
Telefon 0711 998845-700
Telefax 0711 998845-705
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www.afbw-gmbh.de
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