Ablauf der Finanzierung über den AFBW

Bei der Finanzierung ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Mehrjahresbetrachtung handelt: Im Festsetzungsjahr werden die Einzahlungen und Auszahlungen auf Basis von Planzahlen ermittelt; im darauffolgenden Finanzierungsjahr zur Ein- bzw. Auszahlung gebracht und im wiederum darauffolgenden Abrechnungsjahr auf Basis von Ist-Daten ausgeglichen. Betrachtet werden stets folgende Zeiträume:

  • Festsetzungsjahr
    Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2019
  • Finanzierungsjahr
    Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen und finanziert werden; erstmals im Jahr 2020
  • Abrechnungsjahr
    Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2021

Finanzierungsbedarf:

Der Finanzierungsbedarf wird vom AFBW jeweils im Festsetzungsjahr für das nachfolgende Finanzierungsjahr auf Basis von Datenmeldungen der Einrichtungen und Pflegeschulen ermittelt. Er setzt sich zusammen aus:

  1. Summe aller Ausbildungsbudgets der Träger der praktischen Ausbildung (TPA) für die Kosten der praktischen Ausbildung (Praxisanleitung) und die Kosten für angemessene Gehälter der Azubis (Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen). Hinzu kommen die Betriebskosten der Pflegeschulen (ohne Investitionskosten)
  2. Liquiditätsreserve von 3 % auf die Ausbildungsbudgets (Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Fonds im Falle von Zahlungsausfällen oder der Nachfinanzierung von ungeplanten zusätzlichen Ausbildungsplätzen)
  3. Verwaltungskostenpauschale von 0,6 % auf die Ausbildungsbudgets (Sach- und Personalkosten des AFBW sowie Prozesskosten)

Die jährliche Finanzierungssumme wird aufgebracht durch:

  • Direktzahlung des Landes zum 30.11. des Festsetzungsjahrs
  • Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs
  • monatliche Umlagebeträge (Einzahlungen) aller Krankenhäuser mit Versorgungszulassung nach § 108 SGB V in den AFBW jeweils zum 10. eines Monats des Finanzierungsjahrs
  • monatliche Umlagebeträge (Einzahlungen) aller stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI und aller ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V in den AFBW jeweils zum 10. eines Monats des Finanzierungsjahrs

Finanzierungsanteile nach § 33 Pflegeberufegesetz:

Für die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stellen die in den AFBW zu zahlenden monatlichen Umlagebeträge letztlich „durchlaufende Posten“ dar. Krankenhäuser leiten den bei den Krankenkassen je Behandlungsfall abgerechneten landesweiten Ausbildungszuschlag an den AFBW weiter. Die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen leiten den bei den ambulanten Kunden bzw. stationären Heimbewohnern abgerechneten Ausbildungszuschlag nach PflBG an den AFBW weiter.

Zum Ende des Monats zahlt der AFBW an die ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen ab Ausbildungs- bzw. Schulbeginn pro namentlich benanntem Azubi/Schüler den gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV für jeden TPA / jede Pflegeschule berechneten Anteil am Ausbildungsbudget je Azubi/Schüler je Monat in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen aus.

  • Die Ausbildungsbudgets berechnen sich dabei auf Basis der vertraglich vorgesehenen einrichtungsindividuellen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sowie auf Basis der geplanten Azubi-/bzw. Schülerzahlen multipliziert mit landesweiten Finanzierungspauschalen für die Kosten der praktischen Ausbildung einerseits und die Betriebskosten der Pflegeschulen andererseits. Bis zum Festsetzungsjahr 2028 können die Finanzierungspauschalen durch Ansatz von sog. Differenzierungskriterien gewichtet werden. Weitere Informationen

Im Abrechnungsjahr erfolgen Ausgleiche sowohl der Umlagebeträge (Einzahlungen in den Fonds) als auch der Ausgleichszuweisungen (Auszahlungen aus dem Fonds) durch Abgleich der Plan-Werte mit den Ist-Werten.

Berechnung der monatlichen Umlagebeträge (Einzahlungen)

In Baden-Württemberg zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ihren ersten monatlichen Umlagebetrag zum 10.01.2020 in den AFBW ein (§ 13 Abs. 1 PflAFinV). Die Berechnung der monatlichen Umlagebeträge erfolgt gemäß der §§ 10-12 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV). Sie unterscheidet sich nach der Art der Einrichtungen.

Pflegeeinrichtungen (§§ 11, 12 PflAFinV):

Im Finanzierungsjahr müssen Pflegeeinrichtungen 30,33 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Pflegeeinrichtungen werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.06. des Festsetzungsjahrs in folgenden Schritten berechnet:

Schritt 1: Aufteilung des Finanzierungsanteils der Pflegeeinrichtungen auf die Sektoren ambulante Pflege und stationäre Pflege (§ 12 Abs. 1 PflAFinV)

Der Finanzierungsanteil der Pflegeeinrichtungen wird auf die Sektoren ambulante Pflege und stationäre Pflege im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeteilt. Hierfür wird die Anzahl der zum Stichtag 15.12. des Vorjahrs des Festsetzungsjahrs in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte herangezogen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen werden nur die Pflegefachkräfte berücksichtigt, welche Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen.

Schritt 2: Ermittlung des Finanzierungsanteils der einzelnen stationären Pflegeeinrichtung (§ 12 Abs. 2 PflAFinV)

Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen stationären Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:

Finanzierungsanteil stationärer Pflegesektor (EUR)
x
Anzahl der von der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung zum 01.05. des Festsetzungsjahrs vorzuhaltenden Pflegefachkräften
=
Gesamtzahl der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 01.05. des Festsetzungsjahrs vorzuhaltenden Pflegefachkräften aller stationären Pflegeeinrichtungen in BW

Der monatliche Umlagebetrag der stationären Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:

jährlicher Finanzierungsanteil (Umlagebetrag) der stationären Pflegeeinrichtung (EUR)
=
12 Monate

Die stationäre Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen einrichtungsindividuellen Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Bewohnern pro Bewohnertag abrechnet.

Ab dem Finanzierungsjahr 2023 bekommt die stationäre Pflegeeinrichtung nach Erstellung des Festsetzungs- und Zahlungsbescheids über die Umlagebeträge ihren individuellen Ausbildungszuschlag für das folgende Finanzierungsjahr von ihrer federführenden Pflegekasse mitgeteilt.

AUSNAHME:

Dies gilt nicht, sofern die Einrichtung nicht im Rahmen der regulären Festsetzung im Oktober ihren Bescheid erhält, sondern später - beispielsweise durch einen Änderungsbescheid oder eine Festsetzung im Rahmen einer unterjährigen Betriebsaufnahme. Dann ist der Ausbildungszuschlag auf Grundlage des neuen AFBW-Bescheids und des Berechnungstools der stationären Pflegesatzkommission von der Einrichtung selbst zu errechnen und der federführenden Pflegekasse eigenständig mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt per E-Mail, in welcher das Berechnungstool sowie der AFBW-Bescheid angehängt sind. Die Pflegekasse bestätigt diese Berechnung ihrerseits dann gegenüber der Einrichtung.

Für die Berechnung des Zuschlags gegenüber den Bewohnern ist NICHT auf diese Bestätigung durch die Pflegekasse zu warten. Sobald die Einrichtung den Ausbildungszuschlag berechnet und der Pflegekasse mitgeteilt hat, kann sie folglich diesen gegenüber ihren Bewohnern in Rechnung stellen. Fragen zum Verfahren sind an die Pflegeverbände oder Pflegekassen zu adressieren.

Musterschreiben an die Bewohner zur Information über die Änderung der Pflegevergütung (Ausbildungszuschlag PflBG) ab dem 01.01.2024 sind nachfolgend aufgeführt:

Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2024 PflBG vollstationär

Musterschreiben Änderung Ausbildungszuschlag 2024 PflBG teilstationär

Schritt 3: Ermittlung des Finanzierungsanteils der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung (§ 12 Abs. 3 PflAFinV)

Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung wird in Baden-Württemberg folgendermaßen berechnet:

Finanzierungsanteil ambulanter Pflegesektor (EUR)
x
Anzahl der von der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung im Vorjahr des Festsetzungsjahrs erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI
=
Gesamtzahl der im Vorjahr des Festsetzungsjahrs von allen amb. Pflegeeinrichtungen erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI

Da in Baden-Württemberg, wie auch in anderen Ländern, nicht über Punkte oder Zeitwerte abgerechnet wird, ist auf das jeweilige landesspezifische Abrechnungssystem abzustellen.

Der monatliche Umlagebetrag der ambulanten Pflegeeinrichtung wird folgendermaßen berechnet:

jährlicher Finanzierungsanteil (Umlagebetrag) der ambulanten Pflegeeinrichtung (EUR)
=
12 Monate

Die ambulante Pflegeeinrichtung bringt den Umlagebetrag über einen landesweiten Ausbildungszuschlag auf, den sie bei ihren Kunden pro Hausbesuch abrechnet (siehe "Ergänzungsvereinbarung PflBG TdpA").

Ein Musterschreiben an die Kunden der Ambulanten Dienste zur Information über den Ausbildungszuschlag PflBG für das Finanzierungsjahr 2024 ist nachfolgend aufgeführt:

Musterschreiben zur Kundeninformation ambulant 2024

Krankenhäuser (§ 33 Abs. 3 PflBG, § 10 Abs. 2 PflAFinV)

Im Finanzierungsjahr müssen die Krankenhäuser 57,24 % des Finanzierungsbedarfs aufbringen. Die monatlichen Umlagebeträge der einzelnen Krankenhäuser werden auf Basis der verpflichtenden Umlagemeldung zum 30.11. des Festsetzungsjahrs ermittelt. In dieser teilen die Landesverbände der Krankenkassen und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) dem AFBW die Höhe des für das Finanzierungsjahr geltenden landesweiten Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit.

Der jährliche Finanzierungsanteil und damit der jährliche Umlagebetrag des einzelnen Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:

=
vorauss. Fallzahl des Krankenhauses im Finanzierungsjahr
x
landesweiter Ausbildungszuschlag (EUR)

Der monatliche Umlagebetrag des Krankenhauses wird folgendermaßen berechnet:

jährlicher Finanzierungsanteil (Umlagebetrag) des Krankenhauses (EUR)
=
12 Monate

Das Krankenhaus bringt den Umlagebetrag über den landesweiten Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG auf, den es bei den Krankenkassen pro teilstationärem und stationärem Fall abrechnet.

In Baden-Württemberg wird der landesweite Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teil eines Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht. Es handelt  sich demnach um einen Teilzuschlag, der zusammen mit dem Ausbildungszuschlag nach § 17 a Abs. 6 bzw. 9 KHG den Gesamtausbildungszuschlag ergibt, der für jeden voll- und teilstationären Krankenhausfall abzurechnen ist.

Berechnung der Ausgleichszuweisungen (Ausbildungsbudgets)

Die Träger der praktischen Ausbildung (TPA) und die Pflegeschulen bekommen ihre Ausbildungsbudgets in Form von monatlichen Ausgleichszuweisungen ausgezahlt. Diese werden auf Basis von verpflichtenden Bedarfsmeldungen der TPA und der Pflegeschulen ermittelt. In Baden-Württemberg erhalten die TPA und die Pflegeschulen ihre erste monatliche Ausgleichszuweisung in 2020 zum letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung bzw. die Schule beginnt, frühestens zum 31.01.2020 ausgezahlt (§ 15 Abs. 1 PflAFinV). Die Berechnung der monatlichen Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß der §§ 34 PflBG sowie 8 und 14 PflAFinV.

Über den AFBW werden folgende Kosten der Pflegeberufeausbildung finanziert:

  • die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen des TPA
  • die Kosten der praktischen Ausbildung (insbesondere Praxisanleitung) des TPA
  • die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung

In Baden-Württemberg werden die Kosten der praktischen Ausbildung und die Betriebskosten der Pflegeschulen pauschaliert. Die dabei zu berücksichtigenden Kosten sind in Anlage 1 der Finanzierungsverordnung aufgeführt (§ 3 PflAFinV i. V. mit Anlage 1).

Die Finanzierungspauschalen sollen auf Landesebene erstmals zum 30.04.2019 vereinbart werden und sind danach alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können. Kommt eine Vereinbarung bis zum 30.04. des Vorjahrs des Finanzierungszeitraums nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 PflBG innerhalb von sechs Wochen.

Die Finanzierungspauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2022 und 2023 wurden gemäß §§ 29, 30 PflBG i.V.m. § 4 PflAFinV durch den AFBW veröffentlicht.

Träger der praktischen Ausbildung

Das Ausbildungsbudget des TPA setzt sich zusammen aus den Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und den Kosten der praktischen Ausbildung (insbesondere Praxisanleitung). Es umfasst auch die Ausbildungskosten der in den Praxiseinsätzen kooperierenden Einrichtungen.

Was sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung?

Über den AFBW werden nur die so genannten „Mehrkosten der Ausbildungsvergütung“ finanziert. Dies ist der Teil der Ausbildungsvergütung, dem keine verwertbare Arbeitsleistung des Azubis (Wertschöpfung) entgegensteht. Im 1. Ausbildungsjahr werden die kompletten Kosten der Ausbildungsvergütungen über den AFBW finanziert (Annahme keine Wertschöpfung). Ab dem 2. Ausbildungsjahr erbringen Azubis eine Wertschöpfung, die nicht vom AFBW finanziert wird.

Zur Ermittlung des von den Kosten der Ausbildungsvergütungen in Abzug zu bringenden Wertschöpfungsanteils sind Azubis im 2. und 3. Ausbildungsjahr

  • in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 und
  • in ambulanten Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 14 zu 1

auf die Stelle einer vollexaminierten Pflegefachkraft anzurechnen („Anrechnungsschlüssel“, § 27 Abs. 2 PflBG).

Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind im 2. und 3. Ausbildungsjahr gleich:

=
Brutto-
personal-
kosten
Azubi
Bruttopersonalkosten examinierte Pflegekraft
-
9,5 bzw. 14

Im 1. Ausbildungsjahr sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung gleich den Bruttopersonalkosten Azubi, welche somit komplett über den AFBW finanziert werden.

Das Ausbildungsbudget (Teilbudget) für die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung berechnet sich folgendermaßen:

Arbeitgeberbrutto Ausbildungsvergütungen in Summe
-
verwertbare Arbeitsleistung der Azubis im 2. und 3. Ausbildungsjahr (Anrechnungsschlüssel)
-
anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung (Berücksichtigung erst im Abrechnungsjahr)
=
Ausbildungsbudget Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (Teilbudget)

Hinweis: Die Abzugsbeträge für anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden nicht im Rahmen der Budgetplanung, sondern voraussichtlich erst im Rahmen der Ausgleichsberechnung im Abrechnungsjahr angesetzt.

Das Ausbildungsbudget (Teilbudget) für die Kosten der praktischen Ausbildung berechnet sich folgendermaßen:

Anzahl Azubis
x
diffenzierte Pauschale Kosten der praktischen Ausbildung
=
Ausbildungsbudget Kosten der praktischen Ausbildung (Teilbudget)

Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jeden TPA den Anteil am Ausbildungsbudget je Azubi je Monat. Dieser ist:

Differenzierte Finanzierungspauschale Kosten der praktischen Ausbildung
+
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Azubi (EUR)
=
12 Monate

Die monatlichen Ausgleichszuweisungen des TPAs werden folgendermaßen ermittelt:

=
Anzahl der namentlich benannten Azubis mit bereits erfolgtem Ausbildungsbeginn
x
Ausbildungsbudget je Azubi je Monat (EUR)

Pflegeschulen

Das Ausbildungsbudget der Pflegeschule berechnet sich folgendermaßen:

Anzahl Schüler
x
diffenzierte Pauschale Ausbildungskosten der Pflegeschule
-
anderweitig enthaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung (Berücksichtigung erst im Abrechnungsjahr)
=
Ausbildungsbudget der Pflegeschule

Hinweis: Die Abzugsbeträge für anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden nicht im Rahmen der Budgetplanung, sondern voraussichtlich erst im Rahmen der Ausgleichsberechnung im Abrechnungsjahr angesetzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 PflAFinV berechnet der AFBW für jede Pflegeschule den Anteil am Ausbildungsbudget je Schüler je Monat. Dieser ist:

Differenzierte Pauschale Ausbildungskosten Pflegeschule
=
12 Monate

Die monatlichen Ausgleichszuweisungen der Pflegeschule werden folgendermaßen ermittelt:

=
Anzahl der namentlich benannten Schüler zum Stichtag vier Wochen nach Unterrichtsbeginn
x
Ausbildungsbudget je Schüler je Monat (EUR)

Abrechnungen der Umlagebeträge / Ausgleichszuweisungen

In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr erfolgt die Abrechnung der Umlagebeträge sowie die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen. Die Abrechnung der Umlagebeträge erfolgt durch den Abgleich der geleisteten Umlagebeträge mit den bei den Krankenkassen bzw. Bewohnern bzw. Kunden in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlägen.

Gemäß § 17 PflAFinV legen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung oder dem Jahresabschlussprüfer zu bestätigen.

Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge wird stets mit den monatlichen Umlagebeträgen des nachfolgenden Finanzierungsjahrs verrechnet (§ 17 Abs. 2 PflAFinV). Beispiel: Ein sich aus dem Abrechnung Umlagebeträge ergebender Differenzbetrag für das Finanzierungsjahr 2020 wird in 2021 ermittelt und mit den monatlichen Umlagebeträgen des Jahres 2022 verrechnet.

Die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen erfolgt durch Abgleich der geplanten Azubi- bzw. Schülerzahlen mit den tatsächlichen Azubizahlen bzw. stichtagsbezogenen Schülerzahlen. Auch die einrichtungsindividuell zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung angesetzten Plan-Werte werden den Ist-Werten gegenübergestellt; anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden in Abzug gebracht.

Gemäß § 16 Abs. 1 PflAFinV legen die TPA und Pflegeschulen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung der TPA und Pflegeschulen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung/Schulleitung zu bestätigen. Sofern eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorliegt, ist diese ebenfalls vorzulegen.

Überzahlungen aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen sind von den TPA und den Pflegeschulen umgehend an den AFBW zurückzuzahlen; Rückforderungen werden mit dem Ausbildungsbudget des nächsten Finanzierungsjahrs verrechnet (§ 34 Abs. 6 PflBG). Beispiel: Eine Rückforderung des TPA an den AFBW aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen 2020 wird in 2021 ermittelt und mit dem Ausbildungsbudget 2022 zur Auszahlung gebracht.