In Baden-Württemberg wird der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teilbetrag des Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG aufgebracht.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG wird dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG im Finanzierungsjahr 2025 für Krankenhäuser beträgt 190,97 EUR je Fall.
Übersicht landeseinheitlicher Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG seit 2020