In Baden-Württemberg wird der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG als Teilbetrag des Gesamtausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG aufgebracht.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 33 Abs. 3 PflBG wird dem AFBW direkt von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen bis zum 30.11. des Festsetzungsjahrs übermittelt.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG beträgt im Finanzierungsjahr 2023 173,22 € je Fall.
Der landeseinheitliche Teilbetrag des Ausbildungszuschlags PflBG beträgt im Finanzierungsjahr 2022 134,63 € je Fall.
Den landeseinheitlichen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser 2021 finden Sie hier.
Den landeseinheitlichen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser 2020 finden Sie hier.