Finanzierungspauschalen nach § 30 Abs. 1 PflBG und Differenzierungskriterien nach § 4 Abs. 2 PflAFinV

In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 31.07.2025 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2026 und 2027 und anzusetzende Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.

Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2026 und 2027 finden Sie hier:

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Träger der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG TdpA“) vom 31.07.2025

Vereinbarung über das Pauschalbudget der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 PflBG („Pauschalenvereinbarung PflBG Schulen“) vom 31.07.2025

Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2026/2027