Die Finanzierungspauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung und den Ausbildungskosten der Pflegeschulen (ohne Investitionskosten und Mietkosten) werden durch die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG auf Landesebene vereinbart. Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können (§ 4 Abs. 2 PflAFinV). Gemäß § 4 Abs. 3 PflAFinV veröffentlicht der AFBW als zuständige Stelle Pauschalen und Differenzierungskriterien.
In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 25.07.2023 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2024 und 2025 und die anzusetzenden Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2024 und 2025 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2024/2025
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2022/2023 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2022/2023
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Vorjahre 2020/2021 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2020/2021