Die Finanzierungspauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung und den Ausbildungskosten der Pflegeschulen (ohne Investitionskosten und Mietkosten) werden durch die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG auf Landesebene vereinbart. Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen. Ebenfalls auf Landesebene können Differenzierungskriterien vereinbart werden, mit welchen die Pauschalen übergangsweise bis zum Jahr 2029 gewichtet werden können (§ 4 Abs. 2 PflAFinV). Gemäß § 4 Abs. 3 PflAFinV veröffentlicht der AFBW als zuständige Stelle Pauschalen und Differenzierungskriterien.
In Baden-Württemberg haben sich die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG am 26.07.2021 auf landeseinheitliche Pauschalen für die Jahre 2022 und 2023 und die anzusetzenden Differenzierungskriterien und alle hierfür notwendigen Vereinbarungen sowie ergänzende Verfahrensabsprachen geeinigt.
Die Pauschalen und Vereinbarungen stehen noch unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Unterschriftenverfahrens.
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2022 und 2023 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2022/2023
Die Vereinbarungen zu den Pauschalen und Differenzierungskriterien für die Jahre 2020 und 2021 finden Sie hier:
Erläuternde Übersicht Finanzierungspauschalen / Differenzierungskriterien 2020/2021