Die Finanzierung der generalistischen Ausbildung ist in den §§ 26 - 36 Pflegeberufegesetz (PFlBG) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.
Die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG haben in Baden-Württemberg zu den Pauschalenvereinbarungen für die Finanzierungsräume für die Träger der praktischen Ausbildung sowie für die Pflegeschulen "Ergänzende Vereinbarungen über die Verfahrensregelungen bei der Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Baden-Württemberg“ vereinbart.
Gemäß der Verordnung des Sozialministeriums zur § 12 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 28. August 2019 wird in Baden-Württemberg der Umlagebetrag, der von der einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtung an den AFBW zu entrichten ist, auf Basis der Anzahl der von den Einrichtungen im Vorjahr des Festsetzungsjahres erbrachten Hausbesuche mit Leistungen nach § 36 SGB XI ermittelt.
Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt nach § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 S. 2 und § 17 Abs. 1 PflAFinV keine, keine vollständige oder keine plausible Meldung der Daten durch die Einrichtung, setzt der AFBW die Umlagebeträge der Pflegeeinrichtungen sowie die Abrechnung der Umlagebeträge der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser auf Basis einer Schätzung gegenüber den Einrichtungen fest.
Der Schätzerlass vom 15.05.2023 steht hier zum Download bereit.
Zum 15.05.2023 ist die Schätzung für Einrichtungen, welche aufgrund des Zeitpunkts des Betriebsbeginns nicht über die geforderten Daten zur Festsetzung des Umlagebetrags verfügen, entfallen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Nachfolgend finden Sie die Darlegungen zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung sowie eine Aufstellung der Ober- bzw. Untergrenzen der jährlichen Ausbildungsvergütung und der Jahresarbeitgeberbruttobeträge.
Nachfolgend finden Sie mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte Informationen zur Durchführung und Finanzierung von Umschulungen oder von Weiterbildungsmaßnahmen in der Pflege.