Abrechnungen der Umlagebeträge / Ausgleichszuweisungen

In dem auf das Finanzierungsjahr folgenden Abrechnungsjahr erfolgt die Abrechnung der Umlagebeträge sowie die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen. Die Abrechnung der Umlagebeträge erfolgt durch den Abgleich der geleisteten Umlagebeträge mit den bei den Krankenkassen bzw. Bewohnern bzw. Kunden in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlägen.

Gemäß § 17 PflAFinV legen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dem AFBW hierfür eine Abrechnung vor. Die entsprechenden Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung zu bestätigen.

Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge kommt im Folgejahr zur Zahlung.

Die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen erfolgt durch Abgleich der geplanten mit den tatsächlichen Auszubildenden- bzw. Beschultenzahlen. Auch die einrichtungsindividuell zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung angesetzten Plan-Werte sowie Plan-Differenzierungskriterien bei den Schulen werden den Ist-Werten gegenübergestellt; anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung werden in Abzug gebracht.

Die Ist-Daten werden auf Basis einer verpflichtenden Datenmeldung der TPA und Pflegeschulen jeweils zum 30.06. des Abrechnungsjahrs an den AFBW übermittelt. Die Angaben sind von der Geschäftsführung/Schulleitung zu bestätigen. Die nicht-staatlichen Pflegeschulen legen ab dem Jahr 2024 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über ausgewählte Differenzierungskriterien vor.

Die Zahlung der Differenzbeträge aus der Abrechnung Ausgleichszuweisungen erfolgt im auf die Abrechnung folgenden Jahres per Einmalbetrag.